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Version vom 15. November 2023 |
1. Vertragsgegenstand
Gegenstand des vorliegenden Vertrages ist die Einräumung eines Nutzungsrechts an der Standardsoftware PerformX sowie an den für die Kundin erstellten individuellen Anpassungen. Das Nutzungsrecht umfasst neben der Software auch die dazugehörende Dokumentation. Die Lieferung von Updates sowie der Support und die Wartung von PerformX sind im Supportvertrag geregelt.
2. Umfang des Nutzungsrechts
Die Kundin erhält gegen Bezahlung der vereinbarten Vergütung das nicht ausschliessliche, nicht übertragbare Recht zum Eigengebrauch der lizenzierten Software.
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Das Nutzungsrecht beschränkt sich zudem auf die Anzahl gleichzeitiger Benutzer, welche lizenziert wurden.
3. Dokumentation
Performa wird eine Dokumentation der bei der Kundin integrierten Gesamtlösung erstellen, welche es einem fachkundigen Dritten ermöglicht, diesen Lizenzvertrag zu erfüllen. Die Dokumentation wird durch Performa alljährlich auf ihre Aktualität geprüft, nötigenfalls erneuert und bei Performa wie auch bei der Kundin hinterlegt.
Die Kundin hat das Recht, im Fall der Auflösung des Lizenzvertrages oder des Wartungs- und Supportvertrages, unabhängig vom Grund der Auflösung, die Dokumentation dazu zu verwenden, einen Anbieter für eine neue Lösung zu suchen.
4. Geheimhaltung
Das Programm und die Dokumentation von PerformX sind urheberrechtlich geschützt. Sie stellen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Performa bzw. der Herstellerin von PerformX dar.
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Diese Bestimmung gilt auch nach der Beendigung des Vertrages und endet erst mit dem allgemeinen Bekanntwerden der betreffenden Informationen oder Daten.
5. Finanzielles
Die einmalig geschuldeten Lizenzgebühren sind aus den Detailkosten ersichtlich. Zusätzlich zu den vereinbarten Leistungen sind von der Kundin die staatlichen Gebühren für die Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen nach Rechnungstellung auf das nächste Monatsende zahlbar.
6. Gewährleistung
Performa bestätigt, dass die bei der Kundin installierte Version von PerformX der letzten, gültigen und vor der Herausgabe praktisch erprobten Version entspricht und vor der Auslieferung an die Kundin mit den im Betrieb der Lizenzgeberin angewendeten Verfahren in Bezug auf das Vorhandensein von sog. „Programm-Viren“ geprüft worden ist.
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Performa kann keine Garantie dafür übernehmen, dass die von ihr erstellten Programme ununterbrochen und fehlerfrei in allen von der Kundin zusätzlich integrierten IT-Systeme und Programme eingesetzt werden können.
7. Haftung
Sollten Dritte gegen die Kundin wegen angeblich ihnen gehörender Schutzrechte an PerformX Ansprüche geltend machen, wird Performa auf eigene Kosten die Verteidigung führen und die der Kundin durch Gerichtsurteil auferlegten Kosten und Schadenersatzleistungen übernehmen, wenn die Kundin Performa sofort über den erhobenen Anspruch unterrichtet und zur Führung der Verteidigung, einschliesslich Abschluss eines Vergleiches, ermächtigt hat. Performa hat das Recht, auch andere Vorkeh-rungen zu treffen, um die Schutzrechtsverletzung zu beseitigen.
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Ebenso steht Performa nicht ein für Schäden als Folge von Leistungen, mit deren Erbringung die Kundin Dritte beauftragt hat.
8. Vertragsdauer
Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das Nutzungsrecht der Kundin bleibt so lange bestehen, wie sie PerformX einsetzen will und die vereinbarten Lizenzgebühren entrichtet.
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Von der Vernichtung und Löschung ausgenommen ist eine Archiv-Kopie, welche die Kundin ausschliesslich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufbewahrungs- bzw. Dokumentationspflicht nutzen darf.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Vertragsinhalt
Dieser Vertrag und dessen Anhänge regeln die Beziehungen sowie die Lizenzen zwischen den Vertragspartnern abschliessend. Im Falle von Abweichungen dieses Vertrages zu den vor Vertragsschluss geführten Verhandlungen und Korrespondenzen gehen die jeweils letzten gültig zustande gekommenen Bestimmungen der Anhänge dieses Vertrages vor.
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Dieser Vertrag untersteht Schweizer Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 und des Haager Kaufrechtsabkommens.
10. Anhänge/Vertragsdokumente
Die folgenden Anhänge sind integrierende Bestandteile des Vertrages.
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