Lizenzvertrag PerformX
Version vom 15. November 2023
1. Vertragsgegenstand
Gegenstand des vorliegenden Vertrages ist die Einräumung eines Nutzungsrechts an der Standardsoftware PerformX sowie an den für die Kundin erstellten individuellen Anpassungen. Das Nutzungsrecht umfasst neben der Software auch die dazugehörende Dokumentation. Die Lieferung von Updates sowie der Support und die Wartung von PerformX sind im Supportvertrag geregelt.
2. Umfang des Nutzungsrechts
Die Kundin erhält gegen Bezahlung der vereinbarten Vergütung das nicht ausschliessliche, nicht übertragbare Recht zum Eigengebrauch der lizenzierten Software.
Die Kundin ist nicht berechtigt, die Software PerformX zu ändern, weiterzuentwickeln oder an Dritte weiterzugeben.
Das Nutzungsrecht gilt ausschliesslich für eine Installation auf einem Server. Die Kundin wird neben den regelmässigen Datensicherungen (Backups) keine zusätzlichen Sicherungskopien erstellen.
PerformX wird für die Kundin als Produktiv-, Test- und Schulungssystem auf dem gleichen Server auf-gebaut. Die Installation von PerformX als zusätzliche Schulungsversion auf einem anderen Gerät bedarf der vorgängigen Rücksprache mit Performa.
Das Nutzungsrecht beschränkt sich zudem auf die Anzahl gleichzeitiger Benutzer, welche lizenziert wurden.
3. Dokumentation
Performa wird eine Dokumentation der bei der Kundin integrierten Gesamtlösung erstellen, welche es einem fachkundigen Dritten ermöglicht, diesen Lizenzvertrag zu erfüllen. Die Dokumentation wird durch Performa alljährlich auf ihre Aktualität geprüft, nötigenfalls erneuert und bei Performa wie auch bei der Kundin hinterlegt.
Die Kundin hat das Recht, im Fall der Auflösung des Lizenzvertrages oder des Wartungs- und Supportvertrages, unabhängig vom Grund der Auflösung, die Dokumentation dazu zu verwenden, einen Anbieter für eine neue Lösung zu suchen.
4. Geheimhaltung
Das Programm und die Dokumentation von PerformX sind urheberrechtlich geschützt. Sie stellen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Performa bzw. der Herstellerin von PerformX dar.
Die Kundin ist verpflichtet, die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zu treffen, um das Programm und die Dokumentation vor ungewollter Preisgabe, unberechtigtem Zugriff oder Missbrauch durch unberechtigte Dritte zu schützen.
Diese Bestimmung gilt auch nach der Beendigung des Vertrages und endet erst mit dem allgemeinen Bekanntwerden der betreffenden Informationen oder Daten.
5. Finanzielles
Die einmalig geschuldeten Lizenzgebühren sind aus den Detailkosten ersichtlich. Zusätzlich zu den vereinbarten Leistungen sind von der Kundin die staatlichen Gebühren für die Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen nach Rechnungstellung auf das nächste Monatsende zahlbar.
6. Gewährleistung
Performa bestätigt, dass die bei der Kundin installierte Version von PerformX der letzten, gültigen und vor der Herausgabe praktisch erprobten Version entspricht und vor der Auslieferung an die Kundin mit den im Betrieb der Lizenzgeberin angewendeten Verfahren in Bezug auf das Vorhandensein von sog. „Programm-Viren“ geprüft worden ist.
Die Kundin hat sich über die Funktionalitäten der Standardsoftware PerformX sowie über die Möglichkeiten der Anpassung an die kundenspezifischen Bedürfnisse informiert und bestätigt, dass diese ihren Bedürfnissen entspricht.
Performa macht die Kundin ausdrücklich darauf aufmerksam, dass Veränderungen der Einsatzbedingungen (Hardware, Kommunikation, Drittsoftware) die Lauffähigkeit der bei der Kundin installierten PerformX-Version beeinträchtigen kann. Solche Veränderungen nimmt die Kundin auf eigenes Risiko vor.
Performa kann keine Garantie dafür übernehmen, dass die von ihr erstellten Programme ununterbrochen und fehlerfrei in allen von der Kundin zusätzlich integrierten IT-Systeme und Programme eingesetzt werden können.
7. Haftung
Sollten Dritte gegen die Kundin wegen angeblich ihnen gehörender Schutzrechte an PerformX Ansprüche geltend machen, wird Performa auf eigene Kosten die Verteidigung führen und die der Kundin durch Gerichtsurteil auferlegten Kosten und Schadenersatzleistungen übernehmen, wenn die Kundin Performa sofort über den erhobenen Anspruch unterrichtet und zur Führung der Verteidigung, einschliesslich Abschluss eines Vergleiches, ermächtigt hat. Performa hat das Recht, auch andere Vorkeh-rungen zu treffen, um die Schutzrechtsverletzung zu beseitigen.
Performa haftet der Kundin für absichtlich und fahrlässig verschuldet zugefügte Schäden. Die Haftung wird beschränkt auf CHF 100'000 pro Schadenfall. Eine weitere Haftung besteht nicht.
Performa schliesst zudem jede Haftung für Schäden aus der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen der Kundin (insbesondere aus der Pflicht zur fehlerfreien und rechtzeitigen Vornahme von Mitwirkungspflichten) aus.
Die Haftung für indirekte oder Folgeschäden, wie entgangener Gewinn oder nicht realisierte Einsparungen wird im Rahmen des gesetzlich Möglichen wegbedungen.
Ebenso steht Performa nicht ein für Schäden als Folge von Leistungen, mit deren Erbringung die Kundin Dritte beauftragt hat.
8. Vertragsdauer
Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das Nutzungsrecht der Kundin bleibt so lange bestehen, wie sie PerformX einsetzen will und die vereinbarten Lizenzgebühren entrichtet.
Nach Ablauf eines Jahres nach der Schlussabnahme von PerformX kann die Kundin diesen Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Mitteilungsfrist von 3 Monaten beenden.
Performa kann der Kundin die im Rahmen dieses Vertrages eingeräumten Rechte nur entziehen, wenn die Kundin die Bestimmungen dieses Vertrages in schwerwiegender Weise verletzt, insbesondere wenn die Kundin trotz schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung der Lizenzgebühren in Verzug ist und die Rechnung von der Kundin anerkannt ist oder wenn die Bestimmungen zum Schutz von PerformX absichtlich und in schwerwiegender Weise verletzt werden. In diesen Fällen kann sie der Kundin unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
Die Bestimmungen betreffend Urheberrecht, Lizenzen, Geheimhaltung, Haftung etc. gelten auch nach der Beendigung des Vertrages sinngemäss weiter.
Bei Auflösung des Vertrages ist die Kundin verpflichtet, das Original sowie alle von Performa bezogenen Kopien der Software sowie der Dokumentation zurückzugeben sowie alle selbst erstellten Kopien zu vernichten bzw. zu löschen. Auf Verlangen der Performa ist die Vernichtung bzw. Löschung von Programmen und Dokumentationen schriftlich zu bestätigen.
Von der Vernichtung und Löschung ausgenommen ist eine Archiv-Kopie, welche die Kundin ausschliesslich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufbewahrungs- bzw. Dokumentationspflicht nutzen darf.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Vertragsinhalt
Dieser Vertrag und dessen Anhänge regeln die Beziehungen sowie die Lizenzen zwischen den Vertragspartnern abschliessend. Im Falle von Abweichungen dieses Vertrages zu den vor Vertragsschluss geführten Verhandlungen und Korrespondenzen gehen die jeweils letzten gültig zustande gekommenen Bestimmungen der Anhänge dieses Vertrages vor.
9.2 Schriftform
Allfällige Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie sämtliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Festlegung und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Abrede verzichtet werden.
9.3 Mitteilungen
Zur Ausübung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag sind in schriftlicher Form, per Brief oder mit E-Mail und anschliessender brieflicher Bestätigung, an die auf der Titelseite des Vertrages angegebenen Adressen zu richten.
9.4 Teilnichtigkeit
Sollten Teile des Vertragswerkes nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gilt der Rest des Vertrages weiter. Die Vertragspartner werden dann das Vertragswerk so auslegen und gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Zweck soweit als möglich erreicht wird.
9.5 Erfüllungsort
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde, gilt das Domizil der Kundin als Erfüllungsort für die Leistungen unter diesem Vertrag.
9.6 Abtretung und Übertragung
Dieser Vertrag oder einzelne daraus entspringende Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Vertragspartners auf Dritte abgetreten oder übertragen werden.
9.7 Vertragsexemplare
Dieser Vertrag und alle Anhänge werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen jeder Vertragspartner ein Exemplar erhält.
9.8 Streiterledigung
Beide Parteien verpflichten sich im Falle von Meinungsverschiedenheiten eine aussergerichtliche Einigung zu finden. Wenn trotz Bemühungen der Vertragspartner auf gütlichem Weg keine Einigung zustande kommt, werden die ordentlichen Gerichte am Sitz der Kundin zur Entscheidung aller Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag für ausschliesslich zuständig erklärt.
Sollte eine Partei ihre Rechte aus diesem Vertrag, aus welchen Gründen auch immer, nicht geltend machen, so stellt dies keinen Verzicht auf dieses Recht dar.
9.9 Anwendbares Recht
Dieser Vertrag untersteht Schweizer Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 und des Haager Kaufrechtsabkommens.
10. Anhänge/Vertragsdokumente
Die folgenden Anhänge sind integrierende Bestandteile des Vertrages.
Auftragsbestätigung
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