3.13 Umstellung MWST vereinnahmtes/vereinbartes Entgelt

Bei der Einführung von PerformX wird die MWST-Methode bestimmt. Eine Umstellung während des laufenden Betriebes ist keinesfalls zu empfehlen.

Grund dafür sind insbesondere die Abrechnungsdifferenzen/-Lücken.

 

Sollte eine Umstellung unumgänglich sein, muss diese eingehende mit dem Treuhänder und dem Softwarehersteller geprüft werden.

Information

Auszug 'MWST-Info' der ESTV https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/mwst/publikationen/nMWSTG/mwst-info/605-525-21.pdf.download.pdf/605-525-21_d.pdf

Bei der Abrechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (Art. 39 Abs. 1 MWSTG) muss die steuerpflichtige Person das Entgelt in derjenigen Abrechnungsperiode deklarieren, in der sie die Leistungen ihren Kunden in Rechnung stellt. Dementsprechend kann sie die Vorsteuer in der Abrechnungsperiode abziehen, in welcher sie die Rechnung vom Leistungserbringer erhält (Art. 40 Abs. 1 MWSTG).

Bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten (Art. 39 Abs. 2 MWSTG) entsteht die Umsatzsteuerschuld hingegen in dem Moment, in dem die steuerpflichtige Person das Entgelt tatsächlich erhält. Der Anspruch auf den Vorsteuerabzug entsteht im Zeitpunkt der Bezahlung (Art. 40 Abs. 2 MWSTG). Diese Abrechnungsart ist auch möglich, wenn eine Debitorenbuchhaltung geführt wird.

Die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten muss bei der ESTV beantragt werden.